Aktuelles

 


Liebe Tierfreundinnen und Tierfreunde,
wir benötigen dringend Spenden für die tierärztliche Versorgung und Kastrationen von verwilderten Hauskatzen.
Mit Eurer Hilfe können wir den Tieren viel Elend und Leid ersparen.
Mit jeder Kastration kommen wir dem Ziel näher, die unkontrollierte Vermehrung wild lebender Katzen ein Stück weit einzudämmen. Wir haben schon viel geschafft, allerdings liegt auch noch sehr viel Arbeit vor uns. Umso mehr freuen wir uns über jede Spende und sei sie auch noch so klein.
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Euer Team der Tierhilfe Dinslaken-Voerde e.V.


Neue Tierschutzverordnung für Hundehalter!

Um Missstände in der Hundehaltung zu verringern bzw. zu vermeiden, hat die Bundesregierung im Januar 2022 die Tierschutz-Hundeverordnung angepasst.

Die neuen Regeln betreffen sowohl Hundehalter als auch Züchter. Über das neue Gesetz ist festgelegt, wie die Betreuung der Hunde, die Zucht und die Sozialisierung der Hundewelpen gehandhabt werden soll:

Gassi-Regeln für Hundehalter: Die neue Tierschutzverordnung legt fest, dass jedem Hund ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers haben muss. Die Anbindehaltung von Hunden ist grundsätzlich verboten. Erwachsene Hunde müssen mindestens 2 x täglich Gassigehen, insgesamt mindestens 1 Stunde.

Betreuungszeit für Hunde: Mehrmals täglich müssen sich Hundehalter in ausreichender Dauer mit ihrem Tier beschäftigen. Dazu gibt es keine konkrete Zeitangabe. Bei Hundewelpen legt die Gesetzgebung allerdings eine Mindestzeit von 4 Stunden täglich für die Beschäftigung fest.

Kontakt zu Artgenossen: Hunde müssen zusätzlich regelmäßigen Kontakt zu anderen Hunden aufnehmen können. Ausnahme: Im Einzelfall ist zum Schutz des Hundes oder seiner Artgenossen aus gesundheitlichen Gründen oder aus Gründen der Unverträglichkeit ist der regelmäßige Kontakt nicht möglich.

Strafen bei Nicht-Einhaltung der Regeln: Unabhängig von der neuen bundesweiten Tierschutz-Hundeverordnung können die einzelnen Bundesländer einen eigenen Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten erstellen und die Strafen für eine Verletzung des Gassigehens selbst festlegen. Es existiert ein bundesweiter Bußgeldkatalog für Tierquälerei, der folgende Strafen beinhaltet:

  • Wer als Hundebesitzer seinen Hund nicht füttert oder ausreichend pflegt, misshandelt oder tötet: Straftat nach § 17 TierSchG mit § 13 StGB Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. Dazu wird das Tier entzogen und ein Tierhaltungsverbot ausgesprochen.
  • Wer seinen Hund aussetzt: Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 25.000 €

Weitere Informationen dazu erhalten Sie beim Bundesministerium für Justiz:

https://www.gesetze-im-internet.de/tierschhuv/BJNR083800001.html


Natürlich freuen wir uns immer wieder, wenn sich viele Menschen aktiv im Tierschutz einsetzen.

Nicht wegsehen – Fälle melden, wenn sich ein Tier in Not befindet – ist schon einmal ein sehr guter Anfang.

Personen, die hilfsbedürftige Tiere finden, sollten sich unbedingt – sofern nicht unverzüglich eingegriffen werden muss – zunächst an zuständige Behörden (Veterinär-, Naturschutz- und/oder Jagdbehörde der Stadt bzw. Landkreises) Auffangstationen oder Tierschutzvereine wenden.

Sollten Sie ein Tier sehen, das sich akut in Not befindet, ist es zuerst wichtig, das Tier zu sichern. Oftmals reicht es schon, das Tier mit einer Decke oder einem Handtuch zu sichern und notfalls in einem Pappkarton (Löcher zum Atmen nicht vergessen) unterzubringen.

Befindet sich das Tier in Wohnungsnähe, könnte es z.B. in einem Kellerraum, Garage oder Gartenschuppen gesichert werden. Ansonsten haben wir Lebendfallen für Katzen bzw. kleine Hunde. Man sollte die Tiere zuerst darin anfüttern, damit sie sich daran gewöhnen. Danach wird die Falle „scharf gestellt“ und schließt sich, wenn sich das Tier darin befindet. Auch in diesem Fall sollte die Vorgehensweise vorher genau abgestimmt werden.

WICHTIG IST VOR ALLEM: NICHT WEGSEHEN UND HILFE HOLEN!


Sie möchten unsere Tierschutzarbeit mit einer Spende fördern?

Das geht ganz einfach über PayPal oder auch über eine Banküberweisung:

 

IBAN: DE76 3565 0000 0000 1060 88

BIC: WELADED1WES

Unsere Spendenquittungen sind steuerlich abzugsfähig!


FIP IST HEILBAR!

Die Feline Infektiöse Peritonitis (FIP), die im deutschen Sprachgebrauch als ansteckende Bauchfellentzündung bezeichnet wird, ist eine virale Infektionskrankheit bei Katzen, die heutzutage als die bedeutendste infektiöse Todesursache bei der Katze anzusehen ist. Es ist eine systemisch verlaufende und stets (Anm.d.Redaktion: NICHT MEHR TÖDLICH; SONDERN HEILBAR) tödlich endende Erkrankung (Selbitz 2006b). Am häufigsten erkranken junge Katzen im Alter zwischen sechs Monaten und zwei Jahren oder ältere Tiere ab 14 Jahren. Die FIP-Viren weisen identische Strukturen wie die wenig virulenten felinen Coronaviren (FCoV) auf. Deshalb wird davon bekannt. 

Die Infektion mit den FCo-Viren findet in der Regel in den ersten Lebenswochen über persistent infizierte Tiere statt oder aber sie erfolgt ausnahmsweise noch vor der Geburt. Auf einen Reiz (Stress) hin, kann das Virus mutieren und schließlich das Krankheitsbild der FIP hervorrufen (Seibitz 2006). Besonders gefährdet sind Katzen, die außerdem mit dem Virus der Felinen Leukose (FeLV) infiziert sind (Lutz 2006). Eine direkte Übertragung des FIP-Virus von Katze zu Katze ist dagegen nur von untergeordneter Bedeutung. 

Bei gesunden Katzen, die über eine ausgeprägte zelluläre Immunität verfügen, scheint die Mutation der Corona-Viren zu FIP-Viren verhindert werden zu können (Selbitz 2006b). Die Coronavirus-Infektion mit den meist avirulenten Stämmen verläuft in der Regel ohne Krankheitserscheinungen oder geht nur mit leichten Durchfällen und Schnupfensymptomen einher. Kommt es jedoch durch Mutationen zur Entstehung eines virulenten FIP-Virus, wird es mit dem Blut in alle inneren Organe transportiert. Die FIP äußert sich dann in einem ersten Stadium oft in Form von Fieber, Appetitmangel, Müdigkeit und leichten Atembeschwerden. Nach Abklingen der Symptome kann es unterschiedliche Zeit später zum zweiten Stadium der Erkrankung kommen. Hierbei wird zwischen einer feuchten (exsudativen) und einer trockenen Form der FIP unterschieden (Lutz 2006). Für die exsudative Form der FIP ist eine Bauchwassersucht typisch, die mit einer fortschreitenden Abmagerung und einem gleichzeitig dicken, flüssigkeitsgefüllten Bauch einhergeht. 

Im November 2020 erkrankte der Kater KANY, der bei einem Tierhilfe-Mitglied sein Zuhause gefunden hatte, an FIP. Ihm ging es so schlecht, dass er zur Notaufnahme in die Tierklinik kam, wo FIP diagnostiziert wurde. Glücklicherweise bekam er schnell durch Hilfe von „gemeinsamgegenfip“ ein Medikament, das täglich zur gleichen Zeit unter die Haut gespritzt werden musste – 84 Tage. Mehrmals wurden Kontrollblutbilder erstellt und mit der Betreuung von „gemeinsamgegenfip“ wurde die Dosis entsprechend angepasst. Nach einer anschließenden Wartezeit von weiteren 84 Tagen können wir nun sagen: KANY ist geheilt!

Seine Geschichte wurde von der Rheinischen Post veröffentlicht, um diese Möglichkeit der Heilung publik zu machen und vielen Katzen das Leben zu retten (siehe unter „Über uns“ – „Pressemitteilungen“).

Weitere Infomationen dazu erhalten über www.gemeinsamgegenfip.de

Quelle: gemeinsamgegenfip


Lagerraum gesucht!

Wir platzen aus allen Nähten!

Wer kann uns helfen?

+49 2858 6431

 


Handwerker gesucht!

Aktuell brauchen wir dringend Hilfe bei kleineren und größeren Reparatur- und Renovierungsarbeiten in unseren Pflegestellen. Wir suchen also ehrenamtliche Mitarbeiter, die uns bei diesen Aufgaben unterstützen würden.

Wenn Sie sich vorstellen könnten, dem Tierschutz mit Hammer, Nagel, Säge oder Pinsel zu helfen, dann melden Sie sich bitte bei uns: +49 2858 6431 (AB) Wir und unsere Vierbeiner freuen uns auf Sie!

 


Heuspende für unseren Gnadenhof gesucht

Durch die lange Trockenheit im letzten Sommer ist Heu nur noch sehr schwer zu bekommen. Wir würden uns freuen, wenn Sie uns durch eine Heuspende für unseren Gnadenhof unterstützen könnten.

Sollten Sie eine Möglichkeit haben, melden Sie sich bitte bei Bettina Janssen (+49 152 01015163), täglich ab 18 Uhr.