Satzung

 

Satzung des Vereins Tierhilfe Dinslaken – Voerde e.V.
Stand: Oktober 2019

 

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Tierhilfe Dinslaken – Voerde e.V.“ und hat seinen Sitz in Dinslaken. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein hat den Zweck, der Tierwelt Schutz zu verschaffen, sie vor jeglicher Quälerei und Misshandlung zu bewahren, herrenlosen Haustieren zu helfen, für deren Artgerechte Haltung zu wirken, sowie Aufklärungsarbeit in Sachen Tierschutz zu leisten.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein verfolgt keine eigen wirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die sich zu dem Vereinszweck bekennt soweit, keine wichtigen Gründe entgegenstehen.

Wer Mitglied des Vereins werden will, hat einen persönlich unterzeichneten schriftlichen Aufnahmeantrag zu stellen, über den der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit vorläfig entscheidet, in der darauf folgenden Jahreshauptversammlung ist eine Bestätigung durch drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt aus dem Verein ist nur mit Ablauf des Geschäftsjahres per Einschreiben möglich.

Unwürdige Mitglieder und solche, die den Verein oder die Tierschutzbestrebungen im Ansehen schädigen, werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Durch Vorstandsbeschluss ist ein Ausschluss möglich, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz Fälligkeit und einmaliger Mahnung nicht entrichtet wird.

Über den Grund der Ausschließung ist der Rechtsweg nicht zulässig. Die erfolgte Ausschließung ist der nächsten Jahreshauptversammlung bekannt zu geben. Beim Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erlischt die Mitgliedschaft automatisch.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
Jedes Mitglied bestimmt selbst die Höhe seines Jahresbeitrages, der aber mindestens € 30,00 betragen muss.

§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben volles Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen, sowie das Recht, der Mitgliederversammlung und dem Vorstand Anträge zu unterbreiten. Stimmberechtigt sind nur diejenigen Mitglieder, die keine Beitragsrückstände haben.

§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 6 volljährigen, natürlichen Personen, die Mitglieder des Vereins sein müssen.

Geschäftsführender Vorstand:

1. erster Vorsitzender
2. zweiter Vorsitzender
3. Schriftführer

Erweiterter Vorstand:

4. Kassenwart
5. zwei Beisitzer

Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und der Schriftführer sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Jeweils zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder sind in Gemeinschaft berechtigt, den Verein rechtsverbindlich nach außen zu vertreten.

Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.

§ 10 Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen können zugleich Jahreshauptversammlungen sein. Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind:

1. Endgültige Aufnahme neuer Mitglieder
2. Rechenschaftsbericht des Vorstands
3. Bericht des Kassierers
4. Entlastung des Vorstands
5. Neuwahl des Vorstands
6. Wahl zweier Rechnungsprüfer
7. Beschlussfassung über Satzungsänderung
8. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins

Die Jahreshauptversammlung findet in den ersten drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch Vorstandsbeschluss oder auf Verlangen eines Zehntels der Mitglieder einzuberufen.

Die Mitglieder sind zu allen Mitgliederversammlungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich durch den Vorstand einzuladen.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder gefasst, soweit gesetzliche Vorschriften oder die Satzung keine andere Mehrheit vorschreiben.

Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich in offener Abstimmung. Dies gilt für die Wahl der Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer, es sei denn, ein Mitglied beantragt geheime Wahl. Bei zweimaliger Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 11 Protokoll
Über alle Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das

1. vom Vorsitzenden oder dem von der Versammlungsleiter und
2. vom Schriftführer oder dem von der Versammlung gewähltem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Rechte und Pflichten des Vorstands
Der Vorstand ist für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung verantwortlich. Er ist berechtigt, den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er versammelt sich an den vom Vorsitzenden zu bestimmenden Tagen. Die Beschlüsse des Vorstandes kommen mit einfacher Mehrheit zustande. Bei zweimaliger Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Vorsitzende hat den Vorstand binnen acht Tagen einzuberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder unter Bezeichnung des Beratungsgegenstandes dies schriftlich beantragen.

§ 13 Vorsitzender
Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen. Er handelt im Rahmen der Satzung und der gefassten Entschlüsse.

§ 14 Schriftführer
Der Schriftführer führt bei den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen das Protokoll. Er tätigt die täglichen Geschäfte des Vereins mit Ausnahme des Kassenwesens. Dabei handelt er einvernehmlich mit dem Vorstand.

§ 15 Kassenwart und Kassenprüfer
Dem Kassenwart obliegt das Kassenwesen. Er erstellt die Vereinsbuchführung und die Jahresrechnung. Dabei handelt er einvernehmlich mit dem Vorstand.

Die Rechnungen über die Einnahmen und Ausgaben eines Jahres werden vom Vorstand festgestellt und von den beiden Kassenprüfern geprüft. Die Kassenprüfer können Einblick in die Aufzeichnungen und Belege nehmen. Die Kassenprüfer berichten der Hauptversammlung über das Prüfergebnis.

§ 16 Kooperation
Der Verein kann mit anderen Gemeinschaften, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen, Vereinbarungen über eine gemeinsame Tätigkeit treffen.

§ 17 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur durch die Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder. In der Einladung sind die zu ändernden Paragraphen der Satzung mitzuteilen.

§ 18 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins kann in einer eigens dazu einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Erforderlich sind drei Viertel aller Stimmen der anwesenden Mitglieder.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tierschutz e.V., Moers (Freistellungsbescheid des Finanzamtes Moers vorn 13.02.1980 mit St.-Nr. 119/052/6804, lfd. Nr. des Verzeichnisses der steuerbegünstigten Körperschaften 173/Moers), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 19 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist der Sitz des Vereins.

Dinslaken, 19.03.2019

 

 1. Vorsitzende                                  2. Vorsitzende                                     Schriftführerin

Mareike Tiemann                              Heike Krause                                      Monika Auberger

© Tierhilfe Dinslaken-Voerde

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